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Häufig gestellte Fragen

Sie haben sich für das Berufsziel Architektin bzw. Architekt (in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur) oder Stadtplanerin bzw. Stadtplaner entschieden. Viele Fragen zum Berufseinstieg stellen sich immer wieder. Einige der häufigsten Fragen (FAQs) beantworten wir Ihnen hier.

Ich habe Architektur studiert – darf ich mich jetzt Architektin bzw. Architekt nennen?

Der Studienabschluss alleine reicht nicht. Verbraucherschutz ist hier das Stichwort. Deshalb haben Architektinnen und Architekten (sowie Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner analog) nicht nur in der Regel mindestens vier Jahre innerhalb der jeweiligen Fachrichtung studiert*, sondern auch in der mindestens zweijährigen Praxiszeit die notwendige Berufserfahrung nachgewiesen und mindestens 64 Fortbildungsstunden absolviert. Erst als ordentliches Mitglied haben Sie das Recht, die geschützte Berufsbezeichnung Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in (oder Wortverbindungen) im Geschäftsverkehr zu führen. Wer den Titel oder Wortverbindungen verwendet, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, handelt in der Regel wettbewerbswidrig und hat im Dienste des Verbraucherschutzes mit Konsequenzen zu rechnen.

* Angehende Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner erfüllen die Voraussetzung auch, wenn sie ein Studium mit dreijähriger Regelstudienzeit abgeschlossen haben; für die ordentliche Mitgliedschaft ist dann aber eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachzuweisen.

Wann und wie kann ich Mitglied der Architektenkammer Thüringen werden?

In Thüringen besteht die Möglichkeit, der Architektenkammer direkt nach dem Studium als freiwilliges Mitglied beizutreten. Das Einzige, was dazu benötigt wird, ist neben dem Abschlusszeugnis des Studiums mit vierjähriger Regelstudienzeit in der jeweiligen Fachrichtung* der Nachweis über den Berufseinstieg**. Zudem muss der Wohnsitz oder die Arbeitsstelle in Thüringen liegen. Die freiwillige Mitgliedschaft endet nach spätestens fünf Jahren. (Mehr zu den Vorteilen der freiwilligen Mitgliedschaft lesen Sie hier.)

Die ordentliche Mitgliedschaft ist möglich, sobald man zwei Jahre Berufspraxis gesammelt und ausreichend Fortbildungen besucht hat. Als ordentliches Mitglied erhalten Sie je nach Fachrichtung eine Bauvorlageberechtigung sowie das Recht, die geschützte Berufsbezeichnung Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in zu führen.

* Angehende Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner erfüllen die Voraussetzung auch, wenn sie ein Studium mit dreijähriger Regelstudienzeit abgeschlossen haben; für die ordentliche Mitgliedschaft ist dann aber eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachzuweisen.

** In der Fachrichtung Architektur ist dabei auch die Anzeige der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht eines Berufsangehörigen oder der Architektenkammer Thüringen vor deren Aufnahme erforderlich.

Kann ich auch nur mit einem Bachelor-Abschluss Mitglied der Kammer werden?

Gemäß § 6 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ThürAIKG) ist eintragungsfähig in die Architektenliste, wer ein mindestens vierjähriges Regelstudium in der Fachrichtung Architektur erfolgreich abgeschlossen hat. Ein sechssemestriger Bachelorabschluss in der Fachrichtung Architektur reicht nicht aus. In den Fachrichtungen Stadtplanung, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur kann auch eingetragen werden, wer ein dreijähriges Studium in der entsprechenden Fachrichtung erfolgreich absolviert hat und eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweisen kann.

Gut zu wissen: Auf europäischer Ebene fordert die entsprechende EU-Richtlinie als Regelstudienzeit für den Bereich Architektur ein Studium von mindestens vier Jahren Dauer. Die Internationale Architektenunion (UIA) empfiehlt in ihrem Bejing-Accord 1999 eine Studienzeit von fünf Jahren.

Was sollte ich in der Zeit zwischen Hochschulabschluss und Eintragung beachten?

Eine mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit und die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen (mindestens 64 Fortbildungsstunden insgesamt) ergänzen das eher theoretische Wissen aus dem Hochschulstudium. Ob die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird vom unabhängigen Eintragungsausschuss sorgfältig geprüft. Für Freischaffende und freie Mitarbeiter ist die Frage der Berufshaftpflichtversicherung sehr wichtig. Die Berufspraxis muss alle Berufsaufgaben berühren, ob angestellt oder selbstständig (z. B. als freier Mitarbeiter), ist dabei gleichgültig. Inhaltlich ist darauf zu achten, dass sich die praktische Tätigkeit in möglichst angemessener Weise auf die in § 1 des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ThürAIKG) genannten Berufsaufgaben erstreckt. Orientieren kann man sich hierbei an den Leistungsbildern der Leistungsphasen 1 bis 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Der Nachweis zu Leistungsphase 9 ist regelmäßig keine Eintragungsvoraussetzung. Unerheblich ist, ob die praktische Tätigkeit in Deutschland oder im Ausland ausgeübt wurde.

Zu beachten ist aber immer: Es sind Nachweise nötig, die Sie am besten schon „unterwegs“ sammeln. Sie sind nach Abschluss der Tätigkeit dem Arbeitgeber (im Angestelltenverhältnis) oder dem Bauherrn/ Auftraggeber (bei freiberuflicher Tätigkeit/ freier Mitarbeit) zur Bearbeitung und Unterschrift vorzulegen. Wichtig ist dabei, den Vordruck der Architektenkammer Thüringen zu benutzen und dem Eintragungsausschuss ausschließlich deutschsprachige Nachweise vorzulegen.

In der Fachrichtung Architektur ist der Beginn der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht eines Berufsangehörigen oder der Architektenkammer vor deren Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

Befähigt der erfolgreiche Abschluss von Dualen- oder Fern-Studiengängen zur Eintragungsfähigkeit in die Architektenliste?

Grundsätzlich regelt § 6 ThürAIKG, dass die Eintragung in die Architektenliste den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit voraussetzt.* Die Entscheidung, ob ein Fernstudium oder ein duales Studium in diesem Sinne eintragungsfähig ist, obliegt allein dem Eintragungsausschuss der Landesarchitektenkammer. Sowohl der Akkreditierungsverbund für Studiengänge der Architektur und Planung ASAP e.V. als auch die Kammern sind im Hinblick auf die „Kammerfähigkeit“ solcher Abschlüsse sehr zurückhaltend.

* Die Eintragung als Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in kann auch beantragt werden, wenn ein erfolgreicher Studienabschluss mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit vorliegt und danach eine mindestens vierjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt wurde.

Können Studienabschlüsse, die ich im Ausland erworben habe, bei der Eintragung berücksichtigt werden?

Eine Anerkennung ist generell möglich, wenn eine so genannte „Gleichwertigkeit“ des im Ausland erworbenen Abschlusses zu einem deutschen Abschluss besteht. Das ist bei vielen europäischen Abschlüssen der Fall. Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Thüringen entscheidet darüber in jedem Einzelfall.

Informationen zur Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen finden Sie auf der Website der Kultusministerkonferenz (kmk.org). Weiterführende Informationen sind dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zu entnehmen.

Sie benötigen Unterstützung bei der Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses? Das IQ Netzwerk Thüringen hilft Ihnen gern weiter.

Welche Unterlagen benötige ich für die Eintragung?

Für die freiwillige Mitgliedschaft

  • ausgefüllter Antrag auf Eintragung in das Mitgliederverzeichnis (für Absolventen)
  • Urkunde, Diploma Supplement und Zeugnis der Studienabschlüsse (unbeglaubigte Kopien)
  • in der Fachrichtung Architektur ist der Beginn der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht eines Berufsangehörigen oder der Architektenkammer vor deren Aufnahme schriftlich anzuzeigen; in allen anderen Fachrichtungen reicht ein formloser Nachweis über den Beginn sowie die Ausübung der praktischen Tätigkeit
  • Einwohner-Meldebestätigung sowie Personalausweis oder Reisepass; falls der Wohnsitz außerhalb Thüringens liegt: Nachweis über Ort der Niederlassung oder Ort der Beschäftigung in Thüringen
  • Nachweis über Einzahlung der Eintragungsgebühr von 100,00 Euro
  • im Falle einer selbständigen Tätigkeit: Erklärung über baugewerbliche oder über eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit sowie Versicherungsbestätigung

Für die ordentliche Mitgliedschaft

  • ausgefüllter Antrag auf Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste
  • Urkunde, Diploma Supplement und Zeugnis der Studienabschlüsse (unbeglaubigte Kopien)
  • Bescheinigung über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit
  • zusätzlich in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung: Darstellung des beruflichen Werdeganges und Vorlage eigener Arbeiten
  • Nachweis über die anerkannten Fortbildungen (im Umfang von mindestens 64 Fortbildungsstunden)
  • Einwohner-Meldebestätigung sowie Personalausweis oder Reisepass; falls der Wohnsitz außerhalb Thüringens liegt: Nachweis über Ort der Niederlassung oder Ort der Beschäftigung in Thüringen
  • Nachweis über Einzahlung der Eintragungsgebühr von 150,00 Euro (bei Wechsel der Kammer) bzw. von 300,00 Euro (bei Ersteintragung) oder von 200,00 Euro (falls zuvor schon als freiwilliges Mitglied eingetragen).
  • im Falle einer selbständigen Tätigkeit: Erklärung über baugewerbliche oder über eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit sowie Versicherungsbestätigung

Seite zuletzt geändert am 24.01.2023

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